Fahrschule Pröber

in Rövershagen

038202 – 45 85 81

Antworten auf die häufigsten Fragen

1. Welche zusätzlichen Gebühren (unabhängig von den Kosten für theoretischen und praktischen Unterricht) entstehen mir?

Zusätzliche Gebühren entstehen den Fahrschülern für die Beantragung des Führerscheins und für die zu absolvierenden Prüfungen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsgebühren, die nichts mit den Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu tun haben und damit von der Wahl der Fahrschule unabhängig sind.

Dies sind im einzelnen:

  • Erste-Hilfe-Nachweis + Sehtest: ca. 22 Euro
  • Prüfungsgebühren Dekra: ca. 105 Euro
  • Führerscheinstelle: ca. 45 Euro

Achtung: Diese Angaben können im Einzelfall abweichen und sind daher ohne Gewähr!
Außerdem fallen bei einer nicht bestandenen Prüfung die Kosten für die Wiederholungsprüfung an.

2. Wo muss ich den Führerschein beantragen, und welche Unterlagen brauche ich dazu?

Wo Du Deinen Antrag abgeben mußt, ist von Deinem Wohnsitz abhängig. Wer in der Hansestadt Rostock wohnt, für den ist die Führerscheinstelle in Rostock zuständig.
Die Anschrift lautet:

Führerscheinstelle Rostock
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock

Hier findest Du die > Führerscheinstelle der Hansestadt Rostock im Internet.

Wohnst Du dagegen im Landkeis Rostock, mußt Du Dich an die Führerscheinstelle in Bad Doberan wenden. Hier die Anschrift:

Führerscheinstelle Bad Doberan
Am Waldrand 3
18209 Bad Doberan

Auch die > Führerscheinstelle Bad Doberan ist im Internet vertreten.

Folgende Dinge müssen dazu vorgelegt werden:

  • Paßbild
  • Personalausweis
  • Sehtest
  • Nachweis „Erste-Hilfe-Schein“

3. Was ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?

Bei der Fahrerlaubnis handelt es sich um die amtliche Genehmigung zum Führen eines bestimmten Kraftfahrzeugtyps im öffentlichen Straßenverkehr (siehe auch die >Übersicht Fahrerlaubnisklassen). Sie wird nach erfolgreich absolvierter Fahrschulausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung erteilt.

Der Führerschein ist das Dokument, das dem Inhaber als Nachweis für den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis dient. Er muss daher vom Fahrzeugführer bei jeder Fahrt mitgeführt und den dazu berechtigten Personen auf Verlangen vorgezeigt werden.

4. Was gibt es beim „Führerschein mit 17“ alles zu beachten?

Die Antragstellung für das „Begleitete Fahren ab 17“ (so die offizielle Bezeichnung) muss im Beisein der Eltern (d.h. zumindest eines Erziehungsberechtigten) erfolgen.

Nach bestandener Prüfung und der Erteilung der Fahrerlaubnis darf der Inhaber ein Fahrzeug nur dann führen, wenn er sich dabei in Begleitung einer dazu berechtigten Person befindet. Die begleitende Person muss unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie muss vorher schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilen, als Begleitperson für den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber zu fungieren, und sie muss ebenfalls schriftlich ihre Kenntnis der Voraussetzungen und Anforderungen für Begleitpersonen bescheinigen.
  • Sie muss rechtskräftig seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein (siehe auch die > Übersicht Fahrerlaubnisklassen). Dieser Führerschein muss während der Fahrt mitgeführt werden und ist den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
  • Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister in Flensburg mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.

5. Was hat es mit der theoretischen Prüfung am Computer (PC-Prüfung) auf sich?

Was in den meisten europäischen Ländern bereits seit einigen Jahren gängige Praxis ist, wurde 2010 auch Deutschland eingeführt: Die theoretische Prüfung am PC. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgte die Umstellung auf das neue Prüfungsverfahren bereits 2009.

Dabei werden die Fragen der theoretischen Prüfung nicht mehr als Fragebögen aus Papier ausgehändigt, die dann vom Fahrschüler zu beantworten sind, sondern im Dialog an einem PC. Der Rechner und die dazu erforderliche Software werden von der prüfenden Institution gestellt. Vor Beginn der Prüfung erhält jeder Teilnehmer eine Einweisung in die Bedienung des Programms.

Der größte Vorteil für die Fahrschüler besteht darin, dass sie unmittelbar im Anschluß an die Prüfung das Ergebnis erfahren – einschließlich eines ausgedruckten Fehlerprotokolls. Weiterhin bietet die elektronische Prüfung den Vorteil der automatisierten Auswertung der gemachten Fehler aller Prüflinge, so dass bestimmte Fehlerhäufungen besser erkannt und die Ausbildung darauf abgestimmt werden kann.

Wenn Du weitere Informationen hierzu wünschst, findest Du sie unter anderem auch auf der Webseite der >“arge TÜV / Dekra“. Auf dieser Webseite kannst Du > hier die Prüfung am Computer entweder online ausprobieren oder als Testprogramm herunterladen, so daß Du zu Hause an Deinem eigenen PC die theoretische Prüfung üben kannst.

6. Welche Fahrerlaubnisklassen kann ich in der Fahrschule Pröber erlernen?

  • Klasse B       – PKW

Genauere Informationen zu den Regeln für die einzelnen Klassen findest Du in der > Übersicht zu den Fahrerlaubnisklassen.

7. Welche Fahrerlaubnisklassen gibt es eigentlich?

Seit dem 19. Januar 2013 gelten neue Fahrerlaubnisklassen. Damit haben sich gleichzeitig die Festlegungen zur Zuordnung der verschiedenen Fahrzeugtypen zu den einzelnen Klassen geändert.

Dazu folgende Übersicht:

Klasse

umgangs-
sprachl.
Bezeichnung

offizielle Bezeichnung / Beschreibung

Mind.-
alter

erforderl.
Vorbesitz

Einschluß

Bemerkungen

AM

Mofa /
Moped /
MokickBuggy
zweirädrige Kleinkrafträder mit:
• max. 50 cm³ Hubraum und
• max. 45 km/h bbH ¹)Vierrädrige Leicht-Kfz und dreirädrige Kleinkrafträder mit:
• max. 45 km/h bbH ¹),
• Hubraum ≤ 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren,
• max. Leistung 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren
• Leermasse max. 350 kg
16

A1

leichtes
Motorradleichtes
Trike
Krafträder mit:
• max. 125 cm³ Hubraum und
• max. 11 kW LeistungDreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
• über 50 cm³ Hubraum oder
• über 45 km/h bbH ¹)
• Leistung max. 15 kW
16AM

A2

MotorradKrafträder mit:
• Leistung max. 35 kW
• Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg
18AM und A1Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich

A

schweres
Motorradmit Beiwagen

Trike

Krafträder mit:
• > 50 cm³ Hubraum oder
• > 45 km/h bbH ¹)Dreirädrige Kfz mit Leistung > 15 kW

Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit:
• > 50 cm³ Hubraum (bei Verbrennungsmotoren) oder
• über 45 km/h bbH ¹)
• Leistung über 15 kW

20
bzw. 21
bzw. 24
AM, A1 und A2mind. 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A
mind. 21 Jahre für Trikes
mind. 24 Jahre für Krafträder beim DirekterwerbBei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich

B

PKWKraftfahrzeug (außer Kfz der Klassen AM, A1, A2, A) mit:
• max. 3500 kg zG ²),
• max. 8 Personen außer FahrerAnhängerregelung:
• Hänger max. 750 kg zG ²) immer erlaubt
• Anhänger mit zG ²) über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination ≤ 3500 kg
18
17 ³)
AM und LGrundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen

B96

PKW mit HängerKfz der Klasse B mit Anhänger mit:
• zG ²) des Anhängers > 750 kg
• zG ²) der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg
18
17 ³)
BWird durch Zuteilung der Schlüsselnummer 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.

BE

PKW mit HängerKfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
• zG ²) des Anhängers > 750 kg aber max. 3.500 kg
18
17 ³)
BKeine gesonderte Theorieprüfung erforderlich, aber praktische Prüfung

C1

Klein-LKWKfz (außer Klasse AM, A1, A2, A) mit:
• zG ²) > 3.500 kg bis max. 7.500 kg
• max. 8 Personen außer Fahrer
• Anhänger ≤ 750 kg zG ²)
18B

C1E

Klein-LKW mit Hänger

PKW mit
schwerem Hänger

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
• zG ²) des Anhängers > 750 kg
• zG der Fahrzeugkombination ≤ 12.000 kgKfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit:
• zG ²) des Anhängers über 3.500 kg
• zG der Fahrzeugkombination ≤ 12.000 kg
18C1 

C

LKWKfz (außer Klasse AM, A1, A2, A) mit:
• zG ²) > 3.500 kg
• max. 8 Personen außer Fahrer
• Anhänger ≤ 750 kg zG ²)
21
bzw. 18
BC118 Jahre nur nach erfolgter Grundqualifikation und nur für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“

CE

LKW mit Hänger /
Sattelschlepper /
Lastzug
Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger > 750 kg zG ²)21
bzw. 18
CBE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)18 Jahre nur nach erfolgter Grundqualifikation und nur für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“

D1

KleinbusKfz (außer Klassen AM, A1, A2, A)
• mehr als 8, aber max. 16 Personen außer Fahrer
• Länge max. 8 m
• Anhänger ≤ 750 kg
21
bzw. 18
B18 Jahre nur für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“

D1E

Kleinbus mit HängerKfz der Klasse D1 mit Anhänger > 750 kg zG ²)21
bzw. 18
B, D1BE sowie C1E bei Vorbesitz C118 Jahre nur für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“

D

BusKfz (außer Klassen AM, A1, A2, A)
• für mehr als 8 Personen außer Fahrer
• Anhänger ≤ 750 kg
18
bzw. 20
bzw. 21
bzw. 23
oder 24
BD1Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation

DE

Bus mit Hänger /
Gelenkbus
Kombination aus Fahrzeug der Klasse D und Anhänger > 750 kg zG ²)18
bzw. 20
bzw. 21
oder 24
DBE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation

L

leichter TraktorZugmaschinen für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
• max. 40 km/h bbH ¹)
• mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werdenSelbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit
• max. 25 km/h bbH ¹)
• auch mit Hänger
16

T

TraktorZugmaschinen für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
• max. 60 km/h bbH ¹)
• für Fahrer unter 18 gilt:
bbH ¹) max. 40 km/h
• auch mit AnhängerSelbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit
• max. 40 km/h bbH ¹)
• auch mit Hänger
16L

¹): bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
²): zG = zulässige Gesamtmasse
³): ab 17 Jahren nur als > „Begleitetes Fahren ab 17“